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In seinen am 14.09.2010 verkündeten Urteilen hat der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Teilplan an beachtlichen Abwägungsmängeln leide. Es fehle an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, da der Plan im Ergebnis kein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleiste. Außerdem sei das Verfahren der Ausarbeitung des Planungskonzepts zu beanstanden, da keine nachvollziehbare Begründung und keine nachvollziehbare Dokumentation der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen vorliege sowie teilweise Kriterien für die Nichtausweisung von Eignungsgebieten uneinheitlich angewandt worden seien.
Aufgrund der Entscheidung entfällt auch die Ausschlusswirkung, die der Regionalplan für die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Windeignungsgebiete bisher entfaltet hat. Diese fehlende Steuerungswirkung will die Gemeinde mit der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes im Sinne des § 5 Abs. 2 b BauGB ersetzen.
Abbildung:
Entwurf des
Sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes "Windenergienutzung"
der Gemeinde Brieselang
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 24. Februar 2011 auf Grund einer mündlichen Verhandlung in zwei Normenkontrollverfahren den im September 2008 beschlossenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark für unwirksam erklärt.
Zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergienutzung" führe jedoch ein der Gemeinde bei der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts unterlaufener Fehler. In der Abwägung ist von ihr zwingend zu prüfen, ob der Plan im Ergebnis ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit "substanziell" Raum verschafft.
Diese Frage lasse sich nur auf der Grundlage einer sorgfältigen Bestandsaufnahme willkürfrei beantworten, bei der als Bezugsgröße das Verhältnis der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen einerseits und derjenigen sog. Potentialflächen, die sich nach Abzug der Zonen ergäben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. harte Tabuzonen), zu ermitteln sei.
Die damit - nach Maßgabe des auf der Planungsebene Vertretbaren - zu treffende Unterscheidung zwischen diesen Flächen und denjenigen Bereichen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (sog. weiche Tabuzonen) war im vorliegenden Verfahren unterlassen worden.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Damit erhofft sich auch die unmittelbar benachbarte und von den gleichen städtebaulichen Konflikten betroffene Gemeinde Brieselang eine weitere Klarstellung der Anforderungen an die Erstellung eines schlüssigen städtbaulichen Konzepts bei der Ausweisung von Konzentrationszonen der Windenergienutzung im Rahmen ihrer vorbereitenden Bauleitplanung.
Diese spezifische planungsrechtliche Entwicklung werde ich bei der Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutuzungsplanes "Windnergienutzung" für die Gemeinde Brieselang aufmerksam begleiten.
Zur Fachtagung "DER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN - Kommunales Planungsinstrument im Wandel" im Dezember 2008 hatte mich das INSTITUT FÜR STÄDTEBAU der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung Berlin als Referenten eingeladen. Anhand des sachlichen Teil-Flächennutuzngsplanes "Windenergienutzung" der Gemeinde Brieselang (Landkreis Havelland) legte ich Planungsansätze, Erfahrungen und Schlussfolgerungen, auch gerade im Hinblick auf den in einem Normenkontrollantrag angegriffenen Regionalplan Havelland-Fläming, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung", dar.